Aus- und Weiterbildung im Handwerk
Die berufliche Ausbildung stellt einen historisch gewachsenen Eckpfeiler des Handwerks dar. Die im Handwerk traditionelle Weitergabe der Qualifikationen der Berufe (vom Ausbilder an den Auszubildenden) wurde vom dualen Ausbildungssystem übernommen und ist ein wesentliches Element der Berufsausbildung in Deutschland.
Die Regelungen über die Ausbildung in den einzelnen Handwerksberufen werden regelmäßig den neuesten technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst, so dass das Handwerk seine Fachkräfte stets nach den aktuellen Erfordernissen der Wirtschaft ausbilden kann.
Gut und praxisnah ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ein Wettbewerbsvorteil für Unternehmen - nicht nur national, sondern auch international. Praxisnähe erfordert auch, die berufliche Qualifikation auf dem neuesten Stand zu halten, also eine stetige Weiterbildung. Immer mehr Beschäftigte bilden sich beruflich weiter, um ihren Arbeitsplatz zu sichern und ihre Aufstiegs- und Einkommenschancen zu verbessern.
Weiterbildung meint auch die berufliche Fortbildung. Diese wird im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung geregelt. Neben bundesweit geltenden Fortbildungsverordnungen gibt es Kammerregelungen, die auch regionale Erfordernisse berücksichtigen.
Die Bundesregierung hat für die unterschiedlichsten Bereiche Fortbildungsverordnungen erlassen, in denen die Prüfungsinhalte festgelegt werden. Beispiele hierfür sind die Abschlüsse der Industriemeisterinnen und Industriemeister, der Fachwirtinnen und Fachwirte, der Fachkaufleute und die Abschlüsse im IT-Bereich.
Diese Regelungen stellen sicher, dass die erworbenen Qualifikationen den betrieblichen Anforderungen entsprechen, da sie ebenso wie Ausbildungsordnungen gemeinsam mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern erarbeitet werden. Daher finden die Fortbildungsabschlüsse in der Praxis hohe Akzeptanz.
Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung
Seit Anfang der 1950er Jahre fördert der Bund die Durchführung von überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen im Handwerk (ÜLU). Mit Zuschüssen in Höhe von jährlich rund 70 Millionen Euro soll ein Beitrag zu den von den Ausbildungsbetrieben zu tragenden Lehrgangs- und Unterbringungskosten geleistet werden. Diese Maßnahme verfolgt unter anderem folgende Ziele:
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Stärkung beziehungsweise Erhaltung der Ausbildungsbereitschaft und -fähigkeit der Handwerksbetriebe durch
- Systematische Vertiefung der beruflichen Fachbildung in produktionsunabhängigen Werkstätten;
- Anpassung der Berufsausbildung an technologische und wirtschaftliche Entwicklungen;
- Sicherung eines einheitlich hohen Ausbildungsniveaus unabhängig von der Ausbildungsfähigkeit oder Spezialisierung des einzelnen Handwerksbetriebs
als Ergänzung zur betrieblichen Ausbildung.
Das BMWK bietet weitere Informationen in der Förderdatenbank.
Überbetriebliche Berufsbildungsstätten
Um Weiterbildung im Mittelstand auf dem neuesten technologischen Stand anbieten zu können, fördert das BMWK Investitionen für Bau, Ausstattung und Modernisierungen in überbetrieblichen Bildungsstätten (ÜBS). 2016 wurden mit 33 Millionen Euro 74 Projekte gefördert. Bis 2018 werden pro Jahr 8 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung gestellt, um die Ausstattung zu fördern, die für Weiterbildungsangebote zur Digitalisierung benötigt werden. Dies dient der Sicherung einer hochwertigen Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte aus KMU und unterstützt die Unternehmen im Hinblick auf die immer weiter zunehmende Digitalisierung der Arbeits- und Produktionsprozesse.
Einzelheiten zur Förderung finden Sie hier.
Fortbildung zum Handwerksmeister beziehungsweise zur Handwerksmeisterin
Die wichtigste Fortbildung im Handwerk ist die Fortbildung zum Handwerksmeister (PDF, 366 KB).
Wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk Anlage A zur Handwerksordnung (PDF, 83 KB) der Handwerksordnung selbstständig machen will, muss in der Regel die Meisterprüfung ablegen. Wesentliche Kriterien für die Bewahrung der Meisterpflicht sind die Gefahrengeneigtheit vieler Handwerke und die Sicherung einer qualitativ hochwertigen Ausbildung.
In den zulassungsfreien Handwerken und in handwerksähnlichen Gewerben Anlage B zur Handwerksordnung (PDF, 117 KB) kann eine Meisterprüfung abgelegt werden, die für die selbstständige Handwerksausübung jedoch nicht obligatorisch ist. Der „freiwillige“ Meisterabschluss ist ein Ausweis für eine herausgehobene Qualifikation und stellt zugleich ein verlässliches Qualitätssiegel für den Verbraucher beziehungsweise die Verbraucherin dar. Es gibt keinen Niveauunterschied zwischen Meisterabschlüssen der Anlage A und der Anlage B.
Kaum eine andere Qualifikation bereitet derart gut auf den Schritt in die Selbstständigkeit vor wie der Meisterbrief. Grundlage hierfür sind moderne Meisterprüfungsverordnungen, die das BMWK gemeinsam mit den Sozialpartnern erarbeitet.
Für die Meisterprüfung im Handwerk gelten folgende Regelungen:
- Die Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO). Sie regelt die formalen Anforderungen für das Ablegen der Meisterprüfung und gilt bundesweit - unabhängig davon, wo die Prüfung abgelegt wird.
- Die Meisterprüfungsverordnungen für die Teile I und II der jeweiligen Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe. Sie regeln die handwerksspezifischen Prüfungsanforderungen für die Fachpraxis (Teil I) und die Fachtheorie (Teil II); sie werden regelmäßig den aktuellen Erfordernissen angepasst. In den Meisterprüfungen ist nicht mehr allein fachliches Können, sondern auch praxisorientierte Problemlösungskompetenz gefragt.
- Die Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Allgemeine Meisterprüfungsverordnung - AMVO). Sie regelt die betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Anforderungen im Teil III sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Anforderungen im Teil IV. Die Regelungen der AMVO gelten handwerksübergreifend, das heißt für alle Meisterprüfungen, unabhängig davon, in welchem Handwerk oder in welchem handwerksähnlichen Gewerbe sie abgelegt werden.
Aufstiegsfortbildung nach dem "Aufstiegs-BAföG"
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung. Das sogenannte „Aufstiegs-BAföG“ eröffnet – ähnlich dem BAföG für Studierende – einen individuellen Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Ziel ist, insbesondere im mittelständischen Bereich Anreize für die Heranbildung von Meistern sowie für Existenzgründungen zu schaffen.
Die Ausgestaltung des AFBG orientiert sich an der Vielfalt des Fortbildungs- und Förderungsbedarfs. Seit dem 1. August 2016 gilt das neue AFBG, das neben höheren Fördersätzen zahlreiche weitere Neuerungen umfasst. Im Fokus der Gesetzesänderungen steht die Vereinbarkeit von Familie und Aufstiegsfortbildung. Außerdem soll mit der Erweiterung der Fördermöglichkeiten – wie zum Beispiel der Öffnung der AFBG-Förderung für Hochschulabsolventen mit einem Bachelorabschluss und für Studienabbrecher – die Gleichwertigkeit von allgemeiner und beruflicher Bildung unterstrichen werden.
Einen umfassenden Überblick zum AFBG, zu Fördermöglichkeiten und Antragsformularen ermöglicht der Internetauftritt www.aufstiegs-bafoeg.de.